In eigener Sache

KI und Urheberrecht

Wer darf was oder eben nicht?

22.06.2023

Die Arbeit mit KI ist im rechtlichen Bereich eine Herausforderung sowohl für die Anwender als auch für Inhaber von Urheberrechten. Wo liegen die Schwierigkeiten? Was muss beachtet werden? Und wohin geht die Reise noch?

Eingabe und Ausgabe

Vereinfacht kann man sagen, dass das Thema KI und Urheberrecht vor allem unter zwei Aspekten beachtet werden muss.

Input – Die Eingabe: Mit welchen Materialien lernt die KI? Woher kommen die Datensätzen und dürfen sie verwendet werden?

Output – Die Ausgabe: Wer hat die Urheberrechte an den Ergebnissen der KI? Kann eine KI ein Schöpfer sein? Und werden Rechte verletzt, wenn das Ergebnis einem bestehenden Werk stark ähnelt?

»Data Mining«

KI lernt mit vorhandenen Daten. Das heißt, dass zum Beispiel Texte aus dem Internet zu Trainingszwecken verwendet wurden. Die Frage ist nun, ob der Urheber der Texte dieser Verwendung zustimmen muss. Die aktuelle Fachmeinung dazu lautet: nein.
Denn nach deutschem Recht käme hier das sogenannte »Data Mining« zum Zuge. Dabei dürfen rechtmäßig zugängliche Werke genutzt werden, um Informationen wie Muster zu generieren. Die Einwilligung des Urhebers ist nicht notwendig. Er kann allerdings vorher einen Nutzungsvorbehalt erklären. Wichtig: Die Daten müssen nach dem Anlernen der KI gelöscht werden.

Vergleiche: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 44b Text und Data Mining

»Geistige Schöpfung«

Ist ein Ergebnis der KI, also ein generiertes Bild oder ein Text, urheberrechtlich zu schützen? Eher nicht, so die derzeitige einhellige Meinung. Denn: »Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen«, so heißt es im deutschen Urheberrechtsgesetz. Gemeint ist damit etwas von Menschen Geschaffenes.

Schwierig ist es auch, wenn derjenige, der die Aufgabe an die KI stellt – also den sogenannten Prompt in die Eingabemaske eingibt –, sich das Ergebnis schützen lassen will. Denn auch wenn die KI den Output aufgrund der »kreativen« Anfrage durch den Nutzer erstellt: Das gesamte neue Ergebnis der KI muss nicht unbedingt urheberrechtlich schützenswert sein, so zum Beispiel ein US-Urteil.

Vergleiche: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 2 Geschützte Werke

»Freie Benutzung«

Ein letzter Punkt: Die KI generiert ein Gedicht, welches einem Klassiker stark ähnelt. Oder ein Bild, das einem Gemälde alter Meister fast bis ins Detail gleicht. Wie sieht die Rechtslage dabei aus? Hier wird zwischen »Bearbeitung« und »freier Nutzung« unterschieden. Ist die Ähnlichkeit so groß, dass es lediglich eine Bearbeitung des Originals ist, braucht es die Zustimmung des Urhebers des vorliegenden Werks. »Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk«, so im Gesetzestext, liegt keine Bearbeitung vor und es ist dementsprechend keine Zustimmung notwendig.

Vergleiche: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Fazit

Es ist ein weites Feld, um Theodor Fontane zu zitieren. Und ein Ende ist noch lange nicht in Sicht. Wir lassen uns regelmäßig zu aktuellen Rechtsprechungen, Urteilen und Diskussionen fachlich beraten und informieren uns. Und wir behalten die eigene Arbeit mit KI streng im Blick. Denn als Kreative ist uns das Thema Urheberrecht und Schutz des geistigen Eigentums existenziell wichtig.

Quellen: haufe.de, impulse.de, heise.de

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